Erwerb des schulischen Teil der Fachhochschulreife § 17 AVO-GOBAK
Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne bestandene Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 8 erfüllt, erwirbt den schulischen Teil der Fachhochschulreife und erhält hierüber eine Bescheinigung.
In der gymnasialen Oberstufe müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren
- in den Schulhalbjahresergebnissen im ersten und im zweiten Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung und
- in den Schulhalbjahresergebnissen im dritten Prüfungsfach sowie in weiteren neun Schulhalbjahresergebnissen insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung
erreicht worden sein.
In mindestens 11 dieser 15 Schulhalbjahresergebnisse müssen jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens zwei der Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach.
Einbringungsverpflichtung:
Fach | Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse |
---|---|
Deutsch | 2 |
Fremdsprache | 2 |
Geschichte | 2 |
Mathematik | 2 |
Naturwissenschaft | 2 |
Zeugnis der Fachhochschulreife § 18 AVO-GOBAK
Auf Antrag stellt die Schule ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus, wenn der schulische und der berufsbezogene (praktischer) Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen wird (siehe weitere Hinweise).